Cremes, Balsame und Massageöle mit CBD füllen die Regale von Drogerien und Onlineshops – und anders als bei CBD-Lebensmitteln ist das inzwischen auch rechtlich sauber gedeckt. Die Geschichte dahinter ist eine der bemerkenswertesten Kehrtwenden im europäischen Cannabis-Recht der vergangenen Jahre.
Erst verboten, dann per Gerichtsurteil erlaubt
Ursprünglich galt CBD-Extrakt in Kosmetik als unzulässig: Nach der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 stehen natürliche und synthetische Betäubungsmittel gemäß dem UN-Einheitsübereinkommen über Suchtmittel von 1961 auf der Liste verbotener Stoffe für kosmetische Mittel, und Cannabis-Extrakte wurden von den Behörden – so auch in einem Erlass des österreichischen Sozialministeriums von 2018 – darunter gefasst. Das änderte sich grundlegend mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (Rechtssache C-663/18, bekannt als „Kanavape-Urteil“): Der EuGH stellte klar, dass aus der ganzen Hanfpflanze natürlich gewonnenes CBD nicht als Betäubungsmittel im Sinne des UN-Übereinkommens einzustufen ist, weil ihm die berauschende Wirkung fehlt. Die EU-Kommission zog daraus die Konsequenz und nahm natürlich gewonnenes CBD im Februar 2021 offiziell in die CosIng-Datenbank zulässiger Kosmetik-Inhaltsstoffe auf – zuvor war dort nur synthetisch hergestelltes CBD gelistet. Seither darf pflanzliches CBD in der EU grundsätzlich als Wirkstoff in Kosmetik verwendet werden, unter anderem als Antioxidans oder hautpflegender Inhaltsstoff.
Hanfsamenöl ist trotzdem etwas anderes
Wer „Hanföl“ oder „Hanfsamenöl“ auf der Verpackung einer Creme liest, hat es meist mit einem ganz eigenen, unabhängig von der CBD-Frage legalen Inhaltsstoff zu tun: Hanfsamenöl wird aus den Samen der Pflanze kaltgepresst und enthält keine nennenswerten Mengen an Cannabinoiden, weil CBD und THC ausschließlich in den Drüsenhaaren von Blüten und Blättern gebildet werden, nicht im Samen. Mehr zu diesem Unterschied im Artikel zu Hanfsamen. Auf dem Etikett erkennbar ist der Unterschied an der Bezeichnung: „Cannabis Sativa Seed Oil“ steht für das cannabinoidfreie Hanfsamenöl, „Cannabidiol“ oder „CBD“ für den seit 2021 eigens zugelassenen Wirkstoff.
Neue Hürde: ECHA-Einstufung als reproduktionstoxisch
Die 2021 gewonnene Rechtssicherheit steht seit 2026 allerdings erneut auf der Kippe. Im März 2026 bestätigte die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) einen französischen Vorschlag, Cannabidiol als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B einzustufen – mit den Gefahrenhinweisen H360FD und H362, die auf eine mögliche Fruchtbarkeits- und Fötusschädigung sowie ein Risiko beim Stillen hinweisen. Sollte diese Einstufung final übernommen werden, wären CBD-haltige Kosmetikprodukte nach Artikel 15 der EU-Kosmetikverordnung EU-weit erneut ausdrücklich verboten – Stoffe der Kategorien 1A und 1B sind dort grundsätzlich untersagt, unabhängig vom Ursprung. Der Risikobewertungsausschuss der ECHA prüft aktuell das Feedback aus der öffentlichen Konsultation, eine endgültige Entscheidung der EU-Kommission wird in einem Zeitraum von drei bis neun Monaten erwartet – für einen laut Branchenschätzungen rund 2,5 Milliarden Euro schweren EU-Markt eine ernstzunehmende Bedrohung, die die erst 2021 gewonnene Klarheit wieder infrage stellen würde.
Was das für den Kauf bedeutet
Mit Stand Juli 2026 ist CBD-Kosmetik in der EU legal verkehrsfähig – anders als CBD-Lebensmittel, die weiterhin unter das ungeklärte Novel-Food-Verfahren fallen, wie im Artikel zu CBD Öl beschrieben. Wie lange dieser Zustand anhält, hängt von der noch offenen ECHA-Entscheidung ab. Wer beim Kauf auf Nummer sicher gehen will, achtet auf ein Analysezertifikat zur Charge und eine nachvollziehbare Herkunft des CBD-Extrakts – und behält im Kopf, dass sich die Rechtslage hier in den vergangenen sechs Jahren bereits zweimal grundlegend gedreht hat.
Stand: Juli 2026. Die ECHA-Einstufung ist noch nicht endgültig entschieden – der aktuelle Stand lässt sich über die ECHA oder eine Rechtsberatung erfragen.